In städtischen Siedlungen stehen auf Grundstücksgrenzen oft Hecken. Ihre wichtigste Funktion ist dabei der Sichtschutz. Daher werden Hecken oft aus einer einzigen Art, die den regelmässigen Formschnitt gut verträgt gebildet. Beliebt sind die Hainbuche oder immergrüne Arten wie der exotische Kirschlorbeer (der inzwischen nicht mehr verkauft/gepflanzt werden darf!) oder Thuja. Solche Hecken haben ökologisch wenig bis keinen Wert.
Sichtschutz erhält man auch durch eine Wildhecke. Ab einer Tiefe von drei Metern schützt sie selbst im Winter vor unerwünschten Blicken. Lässt das Grundstück eine derart grosse Struktur nicht zu, kann eine schlankere Wildhecke Sichtschutz ermöglichen, wenn an den wichtigen Stellen immergrüne Arten wie Stechpalme und Eibe integriert werden.
Abstände
Der Kanton Basel-Stadt hat keine Abstandvorschriften für Bäume und Sträucher in Wohnzonen. Sie würden sich auf das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern und damit auf die Förderungsmassnahmen des Baumgesetzes negativ auswirken.
Der Laubbefall eines Grundstückes ist in der Stadt Basel Sache des Eigentümers, auf dessen Parzelle das Laub fällt, unabhängig, woher es kommt. Das gleiche gilt auch für die Früchte von überhängenden Ästen – diese werden in dem Garten gepflückt und verzehrt, in dem sie hängen. Ast- oder Wurzelschnitte von Überhängen können ebenfalls vorgenommen werden – allerdings nur so lange sie den Baum nicht lebensbedrohlich schädigen. Sollte ein radikaler Rückschnitt gewünscht sein, muss dafür eine Bewilligung eingeholt werden. Gleiches gilt für eine Baumfällung.
Einfriedungen
Einfriedungen, dazu zählen auch Hecken, dürfen eine Höhe von 2 Metern nicht überschreiten. Wir empfehlen für höhere Hecken die Absprache mit dem Nachbarn. Solche Absprachen können durch den Eintrag von Dienstbarkeiten im Grundbuch auch langfristig vereinbart und gesichert werden.